Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der THÜRIS ? Buchungsstellen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE den Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reisebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE die Reisebestätigung aushändigen oder übersenden. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE vor, an das die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE die Annahme erklärt. Das gleiche gilt, wenn die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE dem Reisenden auf dessen telefonische oder schriftliche Anfrage hin ein schriftliches Angebot auf Abschluß eines Reisevertrages unterbreitet. Die Übermittlung der Annahme muß schriftlich oder per Telefax erfolgen.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Sicherungsschein wird mit der Reservierungsbestätigung/Rechnung übersandt oder ausgehändigt. Mit Vertragsschluß kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht bei Reisen:
(a)
die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und einen Reisepreis von Euro 75,-- nicht übersteigen.
(b)
die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten werden (z. B. eine Gemeinde oder Stadt, die eine Pauschale ausschreibt).
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 651a ff BGB).
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungen und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung. Die hierin enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Erhöhung von Steuern und Gebühren) in dem Umfang zu ändern, den die sachlichen Gründe rechtfertigen, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt vom Reisevertrag zurück oder bei Nichtantritt der Reise kann die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Rücktrittsgebühr ist sofort fällig. Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
| Tage vor Anreise | Ferienwohnungen und Ferienhäuser | Zimmerbereich | Pauschalangebote |
| bis 45.Tag | 10% | 10% | |
| 44.-30. Tag | 30% | 30% | |
| bis 29. Tag | 10% | ||
| 29.-22. Tag | 60% | 60% | |
| ab 21. Tag | 80% | 80% | |
| 28.-11.Tag | 25% | ||
| ab 10. Tag | 50% |
Die durch die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE bestellten und gekauften Eintrittskarten, z.B. für Musicals, Oper oder Theater, können nicht zurückgenommen werden. Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE wird bemüht sein, derartige Karten zurückzugeben.
7. Rücktritt und Kündigung durch die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE den Reisenden davon zu unterrichten.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE
9.1.
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung erklärt hat, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2.
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen Unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1.
Die vertragliche Haftung der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.000,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.300,- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
11.3.
Die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.4.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Schadensminderung mitzuwirken, insbesondere voraussehbare Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die THÜRIS-BUCHUNGSSTELLE die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14. Reiserücktrittskostenversicherung
Der Veranstalter empfiehlt gemäß § 3 der Informationsverordnung den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Saalfeld.
